Mit dem hier in Rede stehenden Messgerät, dessen Einsatz in Nordrhein-Westfalen von Anfang Juli bis zum 09.10.2024 untersagt worden war, wurden nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners bisher drei Versuchsreihen durchgeführt. Die Ergebnisse einer Versuchsreihe sind veröffentlicht, die einer weiteren liegen dem Unterzeichner vor und die Ergebnisse der dritten Untersuchung sind bisher nur anhand von Videos nachzuvollziehen, die bei YouTube eingesehen werden können.
Das Messgerät war außer Betrieb gesetzt worden, weil es bei Geschwindigkeitsmessungen zu Abweichungen von 3 km/h gekommen ist. Bei den zur Feststellung dieser Abweichung führenden Untersuchungen[Symkowski/Buck: Messwertabweichungen beim LTI 20/20 TrueSpeed (NZV 20 24,421)] konnten beim Anmessen stehender Fahrzeuge durch leichte Schwenkbewegungen Messwerte von 1 – 3 km/h erzeugt werden.
Die Ergebnisse der zuvor beschriebenen Versuche wurden durch die Dekra Automobil GmbH bestätigt[nicht veröffentlichte Präsentation der Dekra Automobil GmbH aus dem Jahr 2024]. Auch hier wurden beim Anmessen stehender Fahrzeuge Geschwindigkeiten von bis zu 3 km/h angezeigt. Solche Messwerte konnten allerdings – wie auch schon bei der ersten Untersuchung – nur dann erzielt werden, wenn nicht mittig auf das Kennzeichen gemessen worden war.
Die dritte Untersuchung wurde von dem Sachverständigen Kollektiv IQVMT durchgeführt. Hier wurden nicht nur stehende Fahrzeuge gemessen, sondern auch Versuche im Fahrbetrieb mit einem Referenzmessgerät durchgeführt. Dabei wurde ein Messgeräts des Typs eso ES3.0 als Referenz herangezogen, das die Möglichkeit bietet mithilfe der Rohdatenauswertung eine genaue Bestimmung der effektiven Geschwindigkeit vorzunehmen. Bei den Versuchen, die anhand von YouTube Videos [https://www.google.de/search?sca_esv=1741675dc5f36d7b&q=iqvmt&tbm=vid&source=lnms&fbs=AEQNm0A6bwEop21ehxKWq5cj-cHa02QUie7apaStVTrDAEoT1FdmHTSMJP_rxgj2yFrTtBkmmVlhYj4b7bQ2c7udiKln51bk_Y2nmH4g2fFtjMEhjAZDsZXrnMoF3uFv34skDjp4Q9GCC0b6zpo4D0wIYUGGbOzus1BkAiranu5kDJpK3Zm3adMz2bLq_gnWy8RZ0tr8HEhq&sa=X&ved=2ahUKEwi4uvO7oriJAxXmzgIHHcugJdkQ0pQJegQIExAB&biw=2300&bih=1288&dpr=1 ]nachvollzogen werden können, wurden im Fahrbetrieb Abweichungen von bis zu 5 km/h festgestellt.
Die Gebrauchsanweisung des Messgeräts wurde am 30.07.2024 modifiziert und um den Punkt “Vorbereitung des Laserhandmessgeräts“ erweitert. Es ist jetzt der Einsatz der bis dahin optionalen Vergrößerungsoptik vorgeschrieben. Außerdem darf das Messgerät nur noch auf einem Stativ eingesetzt werden.
Die nachträgliche Modifikation der Einsatzbedingungen zeigt erneut, dass die Zulassung eines Messgeräts durch die PTB in vielen Fällen nicht geeignet bzw. ausreichend ist, um eine Messsicherheit unter Alltagsbedingungen sicherzustellen. Der vorliegende Fall ist dabei insofern technisch bedenklich, als dass die zu den Fehlmessungen führenden Abgleiteffekte der PTB schon seit Jahrzehnten bekannt, bei der Zulassung des Geräts aber offensichtlich nicht geprüft worden sind.
Es erstaunt hier vor allem, dass verschiedene Sachverständige in einfachen Versuchen eine mangelhafte Fuktion des Messgeräts feststellen konnten, während die Mängel im Rahmen des von der PTB regelmäßig als äußerst umfangreich beschriebenen Zulassungsverfahren nicht der fall war.
Auch in Kenntnis der veröffentlichten und ihr bekannten Versuchsergebnisse hält die PTB den Einsatz des Messgeräts unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben der Gebrauchsanweisung für unkritisch und hat sich diesbezüglich wie folgt eingelassen: “Nach wie vor sind bei Beachtung der Gebrauchsanweisung des LTI 20/20 TrueSpeed keine Fehlmessung bei der amtlichen Verkehrsüberwachung zu erwarten.“ [zum Laserhandmessgerät LTI 20/20 TrueSpeed. Stand: 02.08.2024 / PTB, Braunschweig und Berlin DOI: 10.7795/520.20240802]
Die Bewertung der PTB lässt dabei außer Acht, dass bei den Versuchen übereinstimmend festgestellt wurde, dass auch beim Einsatz des Messgeräts auf einem Stativ und ohne die Durchführung aktiver Schwenkbewegungen (die zudem beim zulässigen Nachführen des Messgeräts zwangsläufig erforderlich sind) Fehlmessungen zustande gekommen waren. Wie die bei den Versuchen festgestellten Effekte beim Einsatz durch einen Polizeibeamten verhindert werden sollen, erschließt sich technisch nicht einmal ansatzweise.