PoliScanSpeed FM 1: derzeitiges Messprotokoll der Polizei NRW nicht zum Nachweis des standardisierten Messverfahrens geeignet

Gemessen an den allgemeinen rechtlichen Vorgaben ist bei unbekannter Aufstellhöhe des Messgeräts Poliscan FM1  kein standardisiertes Messverfahren nachweisbar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachzuvollziehen, dass gerade der Wert für die wichtige Aufstellhöhe nicht in den Messprotokollen der Polizei NRW enthalten ist.

In der Rechtsprechung besteht Einigkeit dahingehend, dass nur dann von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, wenn die Vorgaben der Gebrauchsanweisung eingehalten werden.

So findet man beispielsweise im Beschluss des OLG Bamberg vom 08.07.2015, Aktenzeichen 2 Ss OWi 779/15, folgende Formulierung: „die Einhaltung der Gebrauchsanweisung ist somit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das sog. standardisierte Messverfahren … sichergestellt ist.“

Bei dem Messgerät PoliScanSpeed FM 1 gibt die Gebrauchsanweisung vor, dass die Aufstellhöhe zwischen der Unterkante der Messeinheit und dem Fahrbahnniveau vor dem Beginn der Messungen mit einer Toleranz vom +/- 10 cm zu bestimmen ist. Beim Stativbetrieb muss der ermittelte Wert dabei zwischen 0,5 und 1,8 m liegen.

Die Höhe des Messgeräts ist aber in den polizeilichen Messprotokollen nicht enthalten. Dies ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass auch das in der Gebrauchsanweisung des Messgeräts beschriebene Muster mit Mindestanforderungen bzgl. der ins Messprotokoll aufzunemnenden Angaben den Mindestangaben im Messprotokoll die Höhe nicht beinhaltet. 

Fehlt die Aufstellhöhe im Messprotokoll, so ist die Einhaltung der Voraussetzung des standardisierten Messverfahrens auf Basis der Messung an sich und des Messprotokolls nicht nachweisbar.

Die bei der Einrichtung des Messgeräts kann zwar im Rahmen einer Analyse des Messdatensatzes herausgefunden werden, ist aber anhand der Anzeige des Messdatensatzes bei der Auswertung ebensowenig nachzuvollziehen wie anhand der Zusatzinformationen beinhaltenden sog. XML-Datei. Auf Basis der allg. zugänglichen Informationen ist die Aufstellhöhe somit für das Auswertepersonal ohne eine die Datenanalyse der Messdatensätze oder eine fotogrammetrische Auswertung der Messfotos ermöglichende Spezialsoftware nicht prüfbar.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert