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PoliScan: „Gutachter-Schlüssel“, ein irreführender Fantasiebegrifff der Hessischen Eichdirektion
Bei dem von der Hessischen Eichdirektion als „Gutachter-Schlüssel“ bezeichneten Schlüssel handelt es sich um den Individual-Schlüssel eines Messgeräts. Jeder Gerätebetrieber hat die Möglichkeit, sich diesen Schlüssel bei der Eichung aushändigen zu lassen.
Die übliche Vorgehensweise der Betreiber von mehreren Messgeräten, die Herausgabe eines Schlüssels damit zu begründen, der Schlüssel läge nicht vor und die Herausgabe des Universalschlüssels sei datenschutzrechtlich bedenklich, ist insofern wenig überzeugend.

Die PTB: Glaubwürdigkeit geht anders
Die die auf dem deutschen Markt eingesetzten Messgeräte für Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr und Rotlichtüberwachung sind sämtlich von der PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) zugelassen bzw. auf

PoliScanSpeed FM 1: derzeitiges Messprotokoll der Polizei NRW nicht zum Nachweis des standardisierten Messverfahrens geeignet
Gemessen an den allgemeinen rechtlichen Vorgaben ist bei unbekannter Aufstellhöhe des Messgeräts Poliscan FM1 kein standardisiertes Messverfahren nachweisbar. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachzuvollziehen,

Behinderung der gutachterlichen Tätigkeit durch die Vorgaben des LZPD NRW
Die Verweigerung der Herausgabe der von Gutachtern benötigten Unterlagen/Daten durch das LZPD NRW führt in OWi-Verfahren inzwischen regelmäßig zu Einstellungen. Mit Beginn des Jahres 2022

Die Befundprüfung – theoretisch ok, praktisch aber nicht durchführbar
Der Bundesverband Verkehrssicherheitstechnik e.V. (BVST), d.h. die Lobbyvereinigung der Messgerätehersteller, vertritt in ihrer über die BVST-Website zugängigen Veröffentlichung “Rohmessdaten in der amtlichen Verkehrsüberwachung“ die Auffassung,

Wird die „Lebensakte“ zur Beurteilung einer Einzelmessung benötigt? Unbedingt!
Seitens der Gerichte, der PTB und insbesondere der Polizei NRW wird behauptet, die Lebensakte könne nichts zur Bewertung einer Einzelmessung beitragen und die Einsicht sei