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LZPD NRW: mangelnde Kompetenz, bewusste Weitergabe von Falschinformationen  und rechtswidriges Handeln

Wie bereits berichtet, wurde im Februar 2022 erstmalig eine danach bis 06.2023 noch um weitere Punkte erweiterte Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde wegen des Fehlverhaltens eines Mitarbeiters und der technisch unhaltbar begründeten Verweigerung des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) im Hinblick auf die Herausgabe von für die Erstellung von Gutachten benötigten Unterlagen gestellt. Diese Fachaufsichtsbeschwerde

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LTI TrueSpeed – Messen in NRW wieder zulässig

Mit dem hier in Rede stehenden Messgerät, dessen Einsatz in Nordrhein-Westfalen von Anfang Juli bis zum 09.10.2024 untersagt worden war, wurden nach dem Kenntnisstand des Unterzeichners bisher drei Versuchsreihen durchgeführt. Die Ergebnisse einer Versuchsreihe sind veröffentlicht, die einer weiteren liegen dem Unterzeichner vor und die Ergebnisse der dritten Untersuchung sind bisher nur anhand von Videos

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Widerruf der Einsatzerlaubnis für das Messgerät LTI 20/20 TruSpeed in NRW seit dem 09.07.2024, neu: auch in Hessen kein Einsatz mehr

https://www.youtube.com/watch?v=pKrOetIFg7c Seit dem 09.07.2024 dürfen die Handlasermessgeräte des Typs LTI 20/20 TruSpeed in Nordrhein-Westfalen nach einer Verfügung des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD) infolge von Messfehlern nicht mehr für amtliche Messungen eingesetzt werden. Mit Mail vom 15.07.2024 wurde auf Nachfrage von der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit mitgeteilt, dass auch in

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Aktueller Stand: Einstellung von Bußgeldverfahren infolge des Vorgehens der Polizei NRW (Stand 05/2024)

In diesem Blog wurde bereits im April 2022 berichtet, dass die Herausgabe der den Betroffenen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zustehenden, für die Überprüfung von Gutachten benötigten Unterlagen seitens der Polzei NRW regelmäßig verweigert werden. Dies geschieht auf der Grundlage von  Verfügungen  des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste NRW (LZPD), die von den Polizeidienststellen unabhängig

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Die PTB: Glaubwürdigkeit geht anders

Die die auf dem deutschen Markt eingesetzten Messgeräte für Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr und Rotlichtüberwachung sind sämtlich von der PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) zugelassen bzw. auf ihre Konformität geprüft. Damit beeinflusst das Verhalten der PTB bei der Zulassung maßgeblich auch die Abläufe in allen OWi-Verfahren im Zusammenhang mit solchen Messungen. Gerade von den Bußgeldrichterinnen/Bußgeldrichtern wird die

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Behinderung der gutachterlichen Tätigkeit durch die Vorgaben des LZPD NRW

Die Verweigerung der Herausgabe der von Gutachtern benötigten Unterlagen/Daten durch das LZPD NRW führt in OWi-Verfahren inzwischen regelmäßig zu Einstellungen. Mit Beginn des Jahres 2022 sind die Polizeibehörden in Nordrhein-Westfalen auf Direktive des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) NRW dazu übergegangen, verschiedene für die Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens zwangsläufig erforderlichen Unterlagen/Daten nicht mehr herauszugeben.

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Die Befundprüfung – theoretisch ok, praktisch aber nicht durchführbar

Der Bundesverband Verkehrssicherheitstechnik e.V. (BVST), d.h. die Lobbyvereinigung der Messgerätehersteller, vertritt in ihrer über die BVST-Website zugängigen Veröffentlichung “Rohmessdaten in der amtlichen Verkehrsüberwachung“ die Auffassung, dass die Rohmessdaten für eine aussagekräftige Untersuchung einer Einzelmessung nicht erforderlich seien. Begründet wird dies mit der Möglichkeit, eine Befundprüfung durch die Eichbehörden vornehmen zu lassen. Diese Sichtweise hat Eingang

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Wird die „Lebensakte“ zur Beurteilung einer Einzelmessung benötigt? Unbedingt!

Seitens der Gerichte, der PTB und insbesondere der Polizei NRW wird behauptet, die Lebensakte könne nichts zur Bewertung einer Einzelmessung beitragen und die Einsicht sei daher nicht erforderlich. Die nachfolgenden Beispiele zeigen die technische Unsinnigkeit dieser Sichweise auf und belegen die Erforderlichkeit der Lebensakte. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG gibt vor, dass der

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Befundprüfung – Möglichkeiten und Grenzen

Sowohl die Physikalisch Technische Bundesanstalt PTB   als auch verschiedene Oberlandesgerichte  vertreten die Auffassung, dass eine detaillierte Überprüfung einer Einzelmessung nicht erforderlich sei. Als Argumente werden dabei die sich aus der Zulassung und Eichung ergebende hohe Zuverlässigkeit der standardisierten Messverfahren und die Möglichkeit einer Befundprüfung genannt. Während § 39 Absatz 2 MessEV vorgibt, dass eine Befundprüfung

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